I des erstinstanzlichen Urteildispositivs auch zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Grundlagen Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen Beweismittel kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 371 – 376).