Demgegenüber ist auf die Berufung gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) mangels Beschwer nicht einzutreten und die Zivilklage (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) wurde zurückgezogen, weshalb diese beiden Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da ein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten eingereicht wurde, darf Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs auch zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art.