Seine Berufung richtet sich damit noch gegen den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung und die entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs ist daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist auf die Berufung gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (Ziff.