5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Privatkläger focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 vollumfänglich an (pag. 396), erklärte aber mit Eingabe vom 28. Juni 2018, er ziehe seine Privatklage im Zivilpunkt zurück, wobei er auf Ziff. 3 seiner Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 verwies (pag. 411). Seine Berufung richtet sich damit noch gegen den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung und die entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff.