2 Die Replik des Privatklägers langte nach zweimaliger Fristerstreckung am 29. Januar 2019 beim Obergericht ein (pag. 499 ff.). Der Beschuldigte reichte seine Duplik – ebenfalls nach zweimaliger Fristerstreckung – am 1. April 2019 ein (pag. 525 ff.). Mit Verfügung vom 2. April 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel für abgeschlossen und setzte den Parteivertretern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung ihrer Kostennoten (pag. 533 f), was diese mit Eingabe vom 8. April 2019 (Rechtsanwalt B.___