3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 nahm die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 414 f.) Mit Einverständnis des Privatklägers (pag. 418) und des Beschuldigten (pag. 420) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 422 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Privatkläger mit Eingabe vom 13. September 2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 430 ff.).