2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 30. November 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 361). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 20. April 2018 (pag. 369 ff.). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte der Privatkläger form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 395 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 403 f.). Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufung des Privatklägers sei im Zivilpunkt nicht einzutreten (pag.