Sodann legte die Vorinstanz in Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers fest. Schliesslich verfügte sie im Zivilpunkt, dass auf die Zivilklage des Privatklägers nicht eingetreten und für den Zivilpunkt weder Kosten ausgeschieden noch eine Parteientschädigung zugesprochen wird (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs).