Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 155 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Berufungsführer Gegenstand fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 22. November 2017 (PEN 2016 241) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. November 2017 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N. von C.________ (nachfolgend: Privatkläger), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 15‘498.00 an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 3‘050.00 an den Kanton Bern (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Sodann legte die Vorinstanz in Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung des Privatklägers fest. Schliesslich verfügte sie im Zivilpunkt, dass auf die Zivilklage des Privatklägers nicht eingetreten und für den Zivilpunkt weder Kosten ausgeschieden noch eine Parteientschädigung zugesprochen wird (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 30. November 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 361). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 20. April 2018 (pag. 369 ff.). Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte der Privatkläger form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 395 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 403 f.). Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufung des Privatklägers sei im Zivilpunkt nicht einzutreten (pag. 405 f.). Hierauf zog der Pri- vatkläger seine Privatklage im Zivilpunkt zurück (pag. 411 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 nahm die Kammer die Durchführung eines schrift- lichen Verfahrens in Aussicht (pag. 414 f.) Mit Einverständnis des Privatklägers (pag. 418) und des Beschuldigten (pag. 420) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 422 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Privatkläger mit Eingabe vom 13. September 2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 430 ff.). Der Beschuldigte reichte seine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegrün- dung des Privatklägers nach zweimaliger Fristerstreckung am 17. Dezember 2018 ein (pag. 460 ff.). 2 Die Replik des Privatklägers langte nach zweimaliger Fristerstreckung am 29. Ja- nuar 2019 beim Obergericht ein (pag. 499 ff.). Der Beschuldigte reichte seine Duplik – ebenfalls nach zweimaliger Fristerstre- ckung – am 1. April 2019 ein (pag. 525 ff.). Mit Verfügung vom 2. April 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel für abgeschlossen und setzte den Parteivertretern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung ihrer Kostennoten (pag. 533 f), was diese mit Eingabe vom 8. April 2019 (Rechtsanwalt B.________, pag. 537 f.) bzw. 23. April 2019 (Rechtsanwalt D.________, pag. 540 ff.) taten. 4. Anträge der Parteien Der Privatkläger beantragt zusammengefasst, das vorinstanzliche Urteil sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge der fahr- lässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die An- klageschrift zur Präzisierung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (pag. 431). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung des Privatklägers unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 461). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Privatkläger focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 vollumfänglich an (pag. 396), erklärte aber mit Eingabe vom 28. Juni 2018, er ziehe seine Privatklage im Zivilpunkt zurück, wobei er auf Ziff. 3 seiner Be- rufungserklärung vom 14. Mai 2018 verwies (pag. 411). Seine Berufung richtet sich damit noch gegen den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körper- verletzung und die entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie gegen die Festsetzung der amtlichen Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Ziff. II des erstinstanzlichen Ur- teildispositivs). Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs ist daher durch die Kammer neu zu be- urteilen. Demgegenüber ist auf die Berufung gegen die Festsetzung der amtlichen Entschä- digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteildispositivs) mangels Beschwer nicht einzutreten und die Zivilklage (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) wurde zurückgezogen, weshalb die- se beiden Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da ein Rechtsmittel zu Ungunsten des Beschuldigten einge- reicht wurde, darf Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs auch zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Grundlagen Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen Beweis- mittel kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 371 – 376). 7. Anklagesachverhalt Gemäss Strafbefehl vom 13. Juli 2016 wird dem Beschuldigen folgender Sachver- halt vorgeworfen (vgl. pag. 167): Der Beschuldigte betreute am 2. März 2015 als Leiter in einem Skilager den 15- jährigen Privatkläger, welcher im Jahr zuvor mit dem Skifahren begonnen hatte und Anfänger war. Am ersten Tag des Skilagers fuhr der Beschuldigte mit seinem Schüler zuerst den Anfängerlift Bidmi, wobei der Privatkläger die Abfahrten auf dem Übungsgelände problemlos meisterte. Danach fuhren sie die blaue Piste 14 von der Mägisalp Richtung Bidmi. Wie bei der vorhergehenden Abfahrt bekundete der Privatkläger Mühe mit den steileren Abschnitten. Insbesondere traute er sich nicht so recht, einen Bogen zu fahren. Um ihm mehr Sicherheit zu geben, fuhr der Beschuldigte im Stemmbogen vor dem Privatkläger und dieser hielt sich von hinten am Beschuldigten fest. In dieser «Stemmbogenposition» waren die beiden glei- chentags schon bei der ersten Abfahrt auf der Piste 14 und auch im Vorjahr unter- wegs gewesen. Beim Einbiegen in den Weg Richtung Bidmi um ca. 15:15 Uhr ver- spürte der Beschuldigte ein Rumpeln respektive eine kleine Erschütterung und konnte in der Folge seine Ski nicht mehr kontrollieren. Es gelang dem Beschuldig- ten nicht, auf dem Weg zu bleiben und die beiden Skifahrer fuhren über den Weg- rand hinaus in eine vier Meter neben respektive unterhalb dem Pistenrand stehen- de Rottanne. Dabei erlitt der Privatkläger ein schweres Schädelhirntrauma mit ei- nem persistierenden komatösen Zustandsbild sowie mehrere Frakturen. Dem Polizeirapport vom 15. Mai 2015 lässt sich entnehmen, dass die Unfallbetei- ligten anschliessend mit der REGA in die Spitäler in Bern (Privatkläger) und Luzern (Beschuldigter) gebracht wurden. Zum Unfallzeitpunkt herrschte leichter Schnee- fall. Zudem war es windig. Die Pistenverhältnisse waren «weich». Beide Skiausrüs- tungen waren gut und funktionsfähig und es konnten keine Mängel festgestellt wer- den. Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine blaue = leichte Piste. Blaue Pisten dürfen 25 % Längs- und Quergefälle nicht übersteigen, mit Ausnahme kurzer Teilstücke in offenem Gelände. Die blaue Piste Nr. 14 war korrekt mit blauen Mar- kierungspfosten markiert. Die Kreuzung war klar signalisiert (pag. 4). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung besteht gemäss Strafbefehl vom 13. Juli 2016 darin, dass er den Privatkläger veranlasst habe, in der «Stemmbogenposition» zu fahren, obwohl diese für Anfänger ungeeignet sei und keine anerkannte Fahrtechnik darstelle. Da in dieser Position die Ski schlecht zu kontrollieren seien und auch verkanten könnten, sei es vorhersehbar, dass das Fahren in der «Stemmbogenposition» zu einem Sturz mit erheblichen Verletzungen führen könne. Der Beschuldigte hätte den Sturz vermeiden können, indem er mit dem Privatkläger nicht in der «Stemmbogenposition» gefahren wäre, sondern die- 4 sen hätte abrutschen oder die Ski ausziehen und zu Fuss gehen lassen (pag. 167 f.). 8. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Der eigentliche Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl vom 13. Juli 2016 ist unbe- stritten. Vom Beschuldigten wird anerkannt, am 2. März 2015 als Leiter in einem Skilager den 15-jährigen Privatkläger betreut zu haben (pag. 19 Frage 7; pag. 466 Rz. 24). Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass es sich beim Privatkläger um einen Anfänger (wenn auch nicht um einen «blutigen Anfänger», pag. 465 Rz. 23) han- delte, der im Jahr zuvor mit dem Skifahren begonnen hatte (pag. 19 Frage 7; pag. 28 Z. 79 f.; pag. 464 Rz. 18). Weiter anerkennt der Beschuldigte, am ersten Tag des Skilagers mit dem Privat- kläger zuerst den Anfängerlift Bidmi befahren zu haben, wobei der Privatkläger die Abfahrten auf dem Übungsgelände problemlos meisterte. Danach befuhren die beiden die blaue Piste Nr. 14 von der Mägisalp Richtung Bidmi (pag. 19 Frage 7; pag. 30 Z. 142 f.; pag. 466 Rz. 26). Wie bei der vorhergehenden Abfahrt bekundete der Privatkläger Mühe mit den steileren Abschnitten. Insbesondere traute er sich nicht so recht, einen Bogen zu fahren (pag. 19 Frage 7; pag. 29 Z. 105 ff.; pag. 30 Z. 149 ff.; pag. 31 Z. 177 f.; pag. 466 Rz. 29). Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger im Stemmbogen fuhr, um ihm mehr Sicherheit zu geben, und dieser sich von hinten am Beschuldigten festhielt (pag. 19 Frage 7; pag. 31 Z. 177 f.; pag. 33 Z. 260 ff.; pag. 466 Rz. 29). In dieser «Stemmbogenposition» waren die beiden gleichentags schon bei der ersten Abfahrt auf der Piste Nr. 14 und auch im Vorjahr unterwegs gewesen (pag. 467 Rz. 33; pag. 30 Z. 134 ff. und Z. 156 f.; pag. 33 Z. 258; pag. 34 Z. 285; pag. 470 f. Rz. 46 und Rz. 49). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er beim Einbiegen in den Weg Richtung Bidmi um ca. 15:15 Uhr ein Rumpeln respek- tive eine kleine Erschütterung verspürte und in der Folge seine Ski nicht mehr kon- trollieren konnte. Es gelang ihm nicht, auf dem Weg zu bleiben und die beiden Ski- fahrer fuhren über den Wegrand hinaus in eine vier Meter neben respektive unter- halb dem Pistenrand stehende Rottanne (pag. 18 Frage 3; pag. 20 Frage 7; pag. 31 Z. 201 ff.; pag. 32 Z. 223 ff.; pag. 469 Rz. 38; pag. 336 Z. 28 ff.; pag. 471 f. Rz. 51). Unbestritten sind schliesslich auch die Verletzungen des Privatklägers (schweres Schädelhirntrauma mit einem persistierenden komatösen Zustandsbild sowie mehrere Frakturen; pag. 120 ff.; pag. 309 f., pag. 311 ff.; pag. 314 ff.; pag. 317 f.; pag. 319; pag. 320 f.; pag. 324 ff.). Bestritten werden vom Beschuldigten einzig die Ausführungen im Strafbefehl be- treffend die ihm vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. unten, E. 9 und 12). So wird von ihm bestritten, dass die «Stemmbogenposition» für Anfänger ungeeig- net sei. Ebenfalls wird bestritten, dass die «Stemmbogenposition» keine anerkann- te Fahrtechnik darstelle (pag. 33 Z. 247 ff.; pag. 34 Z. 281 f. und Z. 293 f.; pag. 164 f.; pag. 189 ff.; pag. 336 Z. 8 ff.; pag. 471 Rz. 49 ff.). 5 9. Würdigung der Kammer Da der eigentliche Anklagesachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten wird bzw. auf seinen glaubhaften Aussagen beruht, erachtet ihn die Kammer als erwie- sen. Die in der Anklageschrift ebenfalls umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung betrifft die rechtliche Würdigung und wird an entsprechender Stelle behandelt (sie- he unten, E. 12). Die vom Privatkläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente – so- weit diese unter der Geltung von Art. 350 Abs. 1 StPO überhaupt in die Beweis- würdigung miteinzubeziehen sind – verfangen nicht. So kann dem Privatkläger namentlich nicht gefolgt werden, wenn er in Bezug auf die Videoaufnahme in pag. 225 ausführen lässt, er sei ein «äusserst steifer, ängst- licher, sowie sehr unsicher wirkender Skianfänger» (pag. 432 Rz. 5 – 12). Im Ge- genteil ist nach Auffassung der Kammer auf den Aufnahmen ersichtlich, dass der Privatkläger im Jahr vor dem Unfall in der Lage war, selbstständig und einigermas- sen flüssig einen Hang hinunterzufahren, der nicht mehr als flach bezeichnet wer- den kann. Auch gemäss den Aussagen des Beschuldigten konnte der Privatkläger im Jahr 2014 selbstständig blaue Pisten und mit Hilfestellung sogar eine der vor- handenen roten Pisten befahren (pag. 33 Z. 273 f.). Die Licht- und Sichtverhältnisse waren in Anbetracht der Fotodokumentation auf pag. 9 – 13 ebenfalls nicht so schlecht, wie sie der Privatkläger darzustellen ver- sucht (pag. 435 Rz. 13). Auch E.________ gab an, die Sicht sei bei seinem Eintref- fen – trotz leichten Schneefalls – «ok» gewesen (pag. 339 Z. 10 f.) und F.________ beschrieb sie als «nicht schlecht» (pag. 39 Z. 51). Die behauptete Höhenangst des Privatklägers (pag. 435 Rz. 14) findet ebenfalls keine Stütze in den Akten. Zwar verwendete der Beschuldigte in seiner Ersteinver- nahme einmal den Ausdruck «Höhenangst» (pag. 21 Frage 13). In der darauffol- genden Einvernahme präzisierte er jedoch, dass der Privatkläger lediglich eine ge- wisse Zurückhaltung gezeigt und bei schwierigeren Hängen gezögert habe. Angst habe er jedoch nie geäussert (pag. 29 Z. 102 ff.; pag. 30 Z. 149 f.). Dass das be- schriebene «Zögern» über das hinausgegangen wäre, was bei einem Skianfänger üblicherweise zu erwarten ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen gewähren blaue Pisten mit einer Neigung von höchstens 25 % (pag. 4) ohnehin nicht den nötigen Tiefblick, um eine allenfalls vorhandene «Höhenangst» zu aktivieren. Spekulativ ist ferner, aus dem Tagesablauf des 2. März 2015 schliessen zu wollen, der Privatkläger oder der Beschuldigte seien übermüdet oder anderweitig in schlechter Verfassung gewesen (vgl. pag. 435 Rz. 14). Nach eigenen Angaben war der Beschuldigte körperlich fit (pag. 27 Z. 43 f.), ein guter Skifahrer (pag. 21 Frage 14), nüchtern (pag. 21 Frage 15) und auch nicht im Stress (pag. 35 Z. 325 ff.). Der Privatkläger war ebenfalls nüchtern (pag. 21 Frage 15), sportlich (pag. 34 Z. 298 ff.) und mit neuer Skiausrüstung ausgestattet (pag. 20 Frage 12). Gegenteilige An- haltspunkte liegen nicht vor. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten (pag. 439 Rz. 33) ist schliess- lich ebenfalls nicht auszumachen. Im Gegenteil schien sich der Beschuldigte der gefahrenen Geschwindigkeit stets bewusst gewesen zu sein und diese den Um- 6 ständen jeweils angepasst zu haben (pag. 19 Frage 7; pag. 31 Z. 201 ff.; pag. 32 Z. 210 ff.; pag. 34 Z. 309; pag. 336 Z. 46 ff.). Die Kammer geht folglich von dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt aus. III. Rechtliche Würdigung 10. Fahrlässige schwere Körperverletzung Nach Art. 125 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körper- verletzung i.S.v. Art. 122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Körperverlet- zung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrah- men, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Am- tes wegen verfolgt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N 4 mit weiteren Hinwei- sen). Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), wenn der Körper, ein wichtiges Or- gan oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geis- teskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt wird (Abs. 2) oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3). Fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB handelt ein Täter, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst als notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sogenannten Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbe- deutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, d.h. nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 90). Darüber hinaus setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung voraus, dass ein Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist eine Hand- lungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Verletzten hätte erkennen können bzw. müssen und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Urteile des Bundesge- richts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 und 6B_1118/2018 vom 21. Janu- ar 2019 E. 3.1.3). Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter 7 des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beant- wortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die Zurechnung ist ausgeschlossen, wenn der durch eine sorg- faltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwort- lich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem ho- hen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 und 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1.3). 11. Taterfolg Im Sinne der obigen Ausführungen muss somit zunächst in objektiver Hinsicht eine schwere Schädigung des Körpers des Privatklägers i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB entstanden sein. Vorliegend erlitt der Privatkläger ein schweres Schädelhirntrauma mit einem persis- tierenden komatösen Zustandsbild sowie mehrere Frakturen (vgl. pag. 120 ff.; pag. 309 f.). Nach dem Skiunfall war er in relevanten Lebensbereichen in regel- mässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Ausserdem war eine ständige Überwachung erforderlich (pag. 324). Die Ernährung des Privatklägers fand nach dem Vorfall über eine Sonde statt. Seine Fortbewegungsfähigkeit war zunächst stark eingeschränkt. Später gelang es ihm, sich selbstständig, wenn auch langsam, im Rollstuhl hochzustemmen. Seine rechte, dominante Hand war nicht bewegungsfähig. Die linke Hand konnte er sehr eingeschränkt benutzen. Sprechen konnte der Privatkläger nicht, sondern nur Laute produzieren. Später wurde be- gonnen, mit dem Privatkläger den Schulstoff aufzuarbeiten. Teilweise schaffte er Aufgaben, die dem Stand in der dritten Grundstufe entsprechen, teilweise gelang es ihm jedoch nicht (pag. 317 f.). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2017 der Sozia- lversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wurde der Privatkläger schliesslich als Frühinvalider qualifiziert und der Invaliditätsgrad auf 100 % festgesetzt (pag. 314 ff.). Bei den genannten Verletzungen handelt es sich ohne weiteres um eine andere schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB. Eine schwere Schädigung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB liegt daher vor. 8 12. Sorgfaltspflichtverletzung Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung be- gangen, d.h. ein unerlaubtes Risiko geschaffen hat, welches den Unfall in vorher- sehbarer und vermeidbarer Weise herbeiführte. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das gleiche gilt für entsprechen- de allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstel- len. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Ski- fahrer gerichteten Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski (FIS- Regeln) und in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht von Skipisten für die Richt- linien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten (SKUS) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefah- rensatz gestützt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.464/2001 vom 25. Septem- ber 2001 E. 4a mit Hinweisen). Zur vorliegend in Frage stehenden «Stemmbogenposition» äussern sich weder die FIS-Regeln noch die SKUS-Richtlinien. Auch die übrigen sich in den Akten befin- denden Unterlagen (Merkblatt «Unfallprävention», pag. 197 f.; Merkblatt «Unfall- prävention Skifahren und Snowboarden», pag. 199; «J+S Skifahren und Snow- boarden. Sicherheitstest», pag. 200 f.; «J+S-Skifahren und J+S-Snowboarden. Schulungsunterlage für J+S-Leiter», pag. 202; Inhaltsverzeichnis zu «J+S- Handbuch Skifahren», pag. 218 ff.; «Snow-Safety-Kartenset», pag. 222 f.; «Schneesport Schweiz. Schneesportunterricht», pag. 445 ff.; «Schneesport Schweiz. Spezial-Lernmittel Ski», pag. 479 ff.) liefern diesbezüglich keine weiteren Hinweise. Der Kammer liegen jedoch zwei Experten-Beurteilungen zum vorliegenden Fall sowie zur «Stemmbogenposition» vor: eine von G.________ (Ski- und Snowboard- lehrer der Stufe III sowie J+S-Experte) und eine von H.________ (Skilehrer mit eidgenössischem Fachausweis sowie J+S-Experte). Ausserdem äusserte sich E.________ (Gebirgsspezialist, Kids Instructor Swiss Snow Sports, J+S-Leiter) an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge zur in Frage stehenden «Stemmbogenposition». Gemäss Beurteilung von G.________ vom 23. Dezember 2016 (pag. 228 ff.) sei die «Stemmbogenposition» eine Variante von verschiedenen möglichen Hilfeleis- tungen und verstosse nicht gegen Richtlinien oder Empfehlungen von J+S. Zudem sei im vorliegenden Fall die eins-zu-eins-Betreuung optimal gewesen. Im J+S Grundkurs würden zudem Hilfestellungen für Anfänger bei Unsicher- heit/Ängstlichkeit nicht spezifisch angeschaut. Es würden lediglich exemplarisch verschiedene Aufbaureihen und die dazugehörigen Hilfestellungen erklärt, instruiert und geübt. Jedenfalls habe der Beschuldigte unter den gegebenen Umständen den Privatkläger nicht die Ski ausziehen und zu Fuss gehen lassen müssen. Auch ein Seil oder eine Stange habe er nicht verwenden müssen. Die vom Beschuldigten 9 gewählte Hilfestellung habe sich für beide in der Vergangenheit bewährt gehabt und er habe diese Methode nicht ändern müssen. Die «Stemmbogenposition» sei eine bekannte und bewährte Hilfestellung, um Schülern die Angst zu nehmen und ihnen Sicherheit zu geben, damit sie sich trauten, steilere Abschnitte einer Piste zu befahren. Die «Stemmbogenposition» werde von Skilehrern angewandt. Es handle sich um eine von diversen Hilfestellungen, die je nach den situativen Rahmenbe- dingungen und den Präferenzen des Unterrichteten angewandt würden. Der Be- schuldigte habe sich während der «Stemmbogenposition» – einer bekannten, bis- her praktizierten Methode – mit dem Privatkläger im grünen Bereich gemäss bfu- Safety-Card befunden. Der Beschuldigte sei kein unkalkulierbares, nicht verant- wortbares Risiko eingegangen. Gemäss Beurteilung von H.________ vom 23. Dezember 2016 (pag. 236 ff.), habe der Beschuldigte mit der gewählten Hilfestellung («Stemmbogenposition») nicht gegen Richtlinien oder Empfehlungen von J+S verstossen. Hilfestellungen seien nicht Inhalt von J+S Grundkursen. Es gebe auch keine richtige oder falsche Hilfe- stellung, sondern es komme immer auf die aktuelle Situation an. Der Beschuldigte hätte den Privatkläger jedenfalls nicht die Ski ausziehen und zu Fuss gehen lassen müssen. Ski würden grundsätzlich nicht ausgezogen. Er habe den Privatkläger auch nicht abrutschen lassen oder ein Seil oder eine Stange verwenden müssen. Es seien verschiedene Varianten möglich, auch die vom Beschuldigten gewählte «Stemmbogenposition». Die Hilfestellung sei zweckmässig gewesen, um dem Pri- vatkläger die Angst zu nehmen und Sicherheit zu geben, damit er sich wieder ge- traue, die steileren Abschnitte der Piste zu befahren. Die «Stemmbogenposition» werde von Skilehrern angewandt. Deren Anwendung hänge von den Umständen und Präferenzen des Skilehrers ab. Der Privatkläger habe sich während der «Stemmbogenposition» im grünen Bereich gemäss bfu-Safty-Card befunden. Der Beschuldigte sei kein unkalkulierbares, nicht verantwortbares Risiko eingegangen. Aus seiner Sicht sei der Beschuldigte methodisch korrekt vorgegangen, einen Feh- ler könne er nicht erkennen. Skifahren Lernen sei bei allen Lerngruppen (Einstei- ger, Fortgeschrittene, Könner), auf allen Lernstufen und bei jeder Hilfestellung mit Restrisiken verbunden. Die beiden Beurteilungen wurden zwar vom Beschuldigten eingereicht. Ihnen kann jedoch nicht einzig deshalb ein Beweiswert abgesprochen werden. Die Berichte sind nachvollziehbar, schlüssig und stimmen miteinander überein. Es bestehen zu- dem keinerlei Hinweise, dass sich G.________ oder H.________ als Fachperso- nen von sachfremden Elementen hätten leiten lassen. Die Kammer stellt daher auf die beiden Experten-Beurteilungen ab. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde schliesslich E.________ als Zeuge einvernommen. Er gab an, die in Frage stehende «Stemmbogenpositi- on» sei eine anwendbare Methode. Ob es gerade so ausgebildet werde, müsse man einen Experten fragen. Er sei eher der Praktiker und könne sich vorstellen, dass er es auch so gemacht hätte (pag. 338 Z. 43 ff.). Aus allen Beurteilungen geht klar hervor, dass die «Stemmbogenposition» nicht nur generell eine bewährte und anerkannte Methode darstellt, die auch von anderen Skilehrern angewandt wird, sondern auch im konkreten Fall zweckmässig war, um 10 dem Privatkläger als Anfänger die Angst vor den steileren Abschnitten der Abfahrt zu nehmen und Sicherheit zu geben. H.________ gab sogar ausdrücklich an, dass der Beschuldigte methodisch korrekt vorgegangen und ein Fehler von ihm nicht er- kennbar sei. Gemäss den Experten-Beurteilungen ist die «Stemmbogenposition» somit nicht nur für Anfänger geeignet, sondern auch als Fahrtechnik anerkannt. Den Experten-Beurteilungen anzufügen bleibt lediglich, dass sich die gewählte «Stemmbogenposition» vorliegend bereits bei der Abfahrt vor dem Unfall und auch bei den Abfahrten im Jahr zuvor jeweils bewährt und dem Privatkläger die Sicher- heit gegeben hatte, um die steileren Abschnitte der Abfahrt zu meistern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die gewählte «Stemmbo- genposition» ein unerlaubtes Risiko geschaffen bzw. gegen irgendeine Sorgfalts- pflicht verstossen hat. Vielmehr gehört es zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit zu rechnen ist, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können (BGE 121 III 358 E. 4a). Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt daher den Tatbe- stand von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei- zusprechen. IV. Eventualantrag Der Privatkläger moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte bei Annahme einer zu ungenau umschriebenen Sorgfaltspflichtverletzung das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur nachträglichen Anklageergänzung und -berichtigung zurückweisen müssen. Die Vorinstanz habe Art. 329 Abs. 2 StPO verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, es habe stattdessen ein Freispruch zu erfolgen. Die Kammer habe daher die unterlassene Rückweisung nachzuholen. Weiter beantragt der Privatkläger, dem Beschuldigten müsse in der Anklage zusätzlich vorgeworfen werden, die Geschwindigkeit gegen Ende des letzten Teilstücks erhöht zu haben und dabei gleichzeitig von der Pflugstellung in eine den Berufungsführer überfor- dernde parallelere Skistellung übergegangen zu sein (pag. 444). Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (Bst. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; (Bst. b) die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind; (Bst. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies gemäss Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO u.a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückge- zogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1). Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich 11 anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sach- verhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könn- te, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollstän- dig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt er- fülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikati- onsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Strafta- ten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in An- wendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1). Von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht erfasst sind demgegenüber Fälle, in denen die Anklage bezüg- lich das angeklagten Delikts unvollständig ist, etwa indem bei einem Fahrlässig- keitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung sowie Vorhersehbarkeit und Vermeidbar- keit des Erfolgs ungenügend umschrieben ist. Es sind dies Konstellationen, die be- reits bei der Prüfung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO zu einer Anklageberichtigung hätten führen müssen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 333 N 2). Vorliegend ist die Anklageschrift (entsprechend dem Strafbefehl vom 13. Juli 2016) vollständig und die Akten sind ordnungsgemäss erstellt. Die Prozessvoraussetzun- gen sind erfüllt und Verfahrenshindernisse bestehen keine. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung kurz, aber genau umschrieben (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung wur- de nach Auffassung der Kammer im Strafbefehl klar umrissen: Der Beschuldigte habe mit der «Stemmbogenposition» eine Hilfestellung gewählt, die für Anfänger ungeeignet sei und zudem keine anerkannte Fahrtechnik darstelle. Auch die Vor- hersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs wurden genügend umschrieben. Diese Ansicht vertritt offenbar auch der Privatkläger, wenn er ausführt, es wäre wi- der sein Erwarten, wenn von einer zu ungenau umschriebenen Sorgfaltspflichtver- letzung ausgegangen würde (pag. 444). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO ist daher weder erforderlich noch zulässig. Mit seinem zweiten Vorbringen macht der Privatkläger keinen Rückweisungsgrund i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO geltend, sondern verlangt vielmehr eine Änderung der Anklage i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StPO. Er beantragt nicht, die bisher vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung (der Beschuldigte habe mit der «Stemmbogenposition» 12 eine Hilfestellung gewählt, die für Anfänger ungeeignet sei und zudem keine aner- kannte Fahrtechnik darstelle) sei zu präzisieren, sondern, die Anklage sei um eine zusätzliche Sorgfaltspflichtverletzung (der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit gegen Ende des letzten Teilstücks erhöht und sei dabei gleichzeitig von der Pflug- stellung in eine den Berufungsführer überfordernde parallelere Skistellung überge- gangen) zu erweitern, durch die der Beschuldigte ebenfalls den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt habe. Da jedoch der gleiche Straf- tatbestand betroffen ist (fahrlässige schwere Körperverletzung), ist eine Erweite- rung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nicht möglich. Auch unter dem Titel von Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO kann dem An- trag nicht entsprochen werden (die Anklageschrift wurde ordnungsgemäss er- stellt / sämtliche Tatbestandsmerkmale wurden umschrieben). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine entsprechende Änderung Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätte (vgl. oben, E. 9). Es ist somit weder die Anklage i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwalt- schaft zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen noch ist ihr i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zu geben, die Anklage zu erweitern. V. Kosten und Entschädigung 13. Kosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘050.00 trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und gehen zu Lasten des Privatklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger wird unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; SR 101) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_132/2017 24. Mai 2018 E. 1.4.1, 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.1, 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4, 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.3, 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2), da seine Bedürftigkeit ausreichend belegt ist (vgl. pag. 113 – 153) und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt somit vorerst der Kanton Bern. Den Privatkläger trifft jedoch eine Rückerstattungspflicht, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben (BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2; BGE 122 I 5 E. 4a). 14. Entschädigung des Beschuldigten Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BSK StPO- 13 WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15 f. mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV wird das Honorar in Strafrechtssachen bei einem Verfahren vor dem Regio- nalgericht (Einzelgericht) im Tarifrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 fest- gesetzt. Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV wird das Honorar in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren gegen einen solchen Entscheid im Tarifrahmen von 10 % von CHF 500.00 bis 50 % von CHF 25'000.00, d.h. von CHF 50.00 bis CHF 12‘500.00 festgesetzt. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Erstinstanzlich machte der Beschuldigte einen Aufwand von 67 Stunden geltend. Dieser wurde durch die Vorinstanz auf 57 Stunden gekürzt, was schliesslich eine Entschädigung von CHF 15‘498.00 ergab (pag. 382 f.). Dieser Betrag scheint an- gemessen. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 15‘498.00 (inklusive Auslagen und MWST) auszu- richten. Oberinstanzlich macht der Beschuldigte eine Entschädigung von CHF 403.90 im Zivilpunkt und von CHF 13‘489.40 im Strafpunkt geltend (pag. 538). Gemäss der Honorarnote vom 8. April 2019 von Rechtsanwalt B.________ beläuft sich sein Aufwand auf 1 ½ Stunden im Zivilpunkt und 51 Stunden im Strafpunkt, wobei für das Abfassen der Stellungnahme zur Berufung 34 Stunden und für das Abfassen der Duplik 16 Stunden aufgewendet wurden. Im Zivilpunkt rechtfertigt es sich nicht, eine Entschädigung zu sprechen. Die Einga- be von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Juni 2018 (pag. 405 f.), für die er in sei- ner Honorarnote einen Aufwand von 1 ½ Stunden geltend macht, ist inhaltlich iden- tisch mit derjenigen, die er bereits am 8. November 2017 im Hinblick auf die erstin- stanzliche Hauptverhandlung einreichte (pag. 331 f.). Sie enthält zudem auch keine neuen Ausführungen gegenüber seinen Eingaben vom 14. und 20. April 2016 (pag. 159 f. und 162 f.), mit denen er Stellung zum Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren nahm und für welche er in seiner erstinstanzlichen Kostennote 2 Stunden veranschlagte (pag. 355). Zu Recht ver- zichtete daher auch bereits die Vorinstanz auf das Sprechen einer Parteientschädi- gung im Zivilpunkt (pag. 383). Im Strafpunkt hält die Kammer den von Rechtsanwalt B.________ geltend ge- machten Aufwand für übersetzt. Es mag sein, dass dem Strafverfahren mit Blick auf andere Verfahren eine höhere Bedeutung zukommt. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt jedoch vollumfänglich anerkannt (siehe oben, E. 8), was den gebotenen Aufwand in puncto Beweiswürdigung stark reduziert. Der Aktenumfang von lediglich zwei Bundesordnern ist zudem gering und Rechtsanwalt B.________ brachte im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie bereits in erster Instanz. Der oberinstanzlich angegebene Aufwand steht auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Umfang der eingereichten Rechtsschriften (34 Stunden für eine 19- seitige Stellungnahme und 16 Stunden für eine 7-seitige Duplik). Hinzu kommt 14 schliesslich, dass sich die im Strafbefehl vom 13. Juli 2016 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen (bzw. 8 Tagessätzen plus Verbindungsbusse) kla- rerweise im Bagatellbereich bewegt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Aufwand für das Abfassen der Stellungnahme wird daher von 34 um 14 auf 20 Stunden und derjenige für das Abfassen der Duplik von 16 um 11 auf 5 Stunden gekürzt. Der zu entschädigende Aufwand im Strafpunkt verringert sich dadurch von 51 um 25 auf insgesamt 26 Stunden. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen und in- klusive MWST ergibt dies für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7‘027.45. Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu erset- zen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungs- ersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelik- ten, wenn der Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Eines dahingehenden Antrages des Beschuldigten auf Entschädigung bedarf es nicht (BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 432 N 15a; BGE 139 IV 45 E. 1.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1, 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.3 und 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3). Vorliegend akzeptierten sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsan- waltschaft das erstinstanzliche Urteil. Berufung erhob allein der Privatkläger. Das oberinstanzliche Verfahren wurde vorwiegend in seinem Interesse durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausschliesslich von ihm verursacht. Es rechtfertigt sich daher, ihn für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen zu lassen. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet den Privatkläger nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den obsiegenden Beschuldigten gemäss Art. 432 StPO (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 136 N 7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 3, 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5, 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 3). Die obsiegende Partei trägt das Risiko der Uneinbringlichkeit. Sie hat verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat anstelle der bedürftigen Partei, der die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt worden ist, für die Parteientschädigung aufkommt; denn die unentgeltliche Rechtspflege will nach ihrem Grundgedanken der bedürftigen Partei den Zugang zum Recht gewährleisten und nicht die vermögende Gegenpar- tei vor Risiken bewahren (BGE 122 I 322 E. 2c). Der Privatkläger hat dem Beschuldigten somit für das oberinstanzliche Verfahren im Strafpunkt eine Entschädigung von CHF 7‘027.45 (inklusive Auslagen und MWST) auszurichten. 15. Amtliche Entschädigung des Privatklägers Der Privatkläger hat unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_132/2017 24. Mai 2018 E. 1.4.1, 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.1, 1B_441/2015 15 vom 15. Februar 2016 E. 2.4, 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.3, 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2). Eine Rückerstattungspflicht betreffend die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nicht (Art. 30 Abs. 3 Opferhilfege- setz [OHG; SR 312.5]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Honorarnote vom 23. April 2019 eine Entschädigung von CHF 6‘129.20 geltend, wobei er unter anderem für das Abfas- sen der 7-seitigen Replik einen Aufwand von 8 ½ Stunden veranschlagt. Analog wie bei der Bestimmung der Entschädigung des Beschuldigten (vgl. oben, E. 14) wird dieser Aufwand aufgrund des eingestandenen Anklagesachverhalts, dem ge- ringen Aktenumfang von zwei Bundesordnern und der Tatsache, dass ein Baga- telldelikt zur Diskussion steht, von 8 ½ um 3 ½ auf 5 Stunden gekürzt. Der Ge- samtaufwand reduziert sich dadurch von 27 ½ auf 24 Stunden. Rechtsanwalt D.________ ist folglich mit insgesamt CHF 5‘375.30 (inklusive Auslagen und MWST) für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers zu entschädigen. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ auf CHF 13‘018.95 bestimmt wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ mit CHF 13‘018.95. Auf- grund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten; 2. im Zivilpunkt verfügt wurde 2.1 dass auf die Zivilklage des Privatklägers C.________ nicht eingetreten wird. 2.2 dass für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Parteien- tschädigung gesprochen wird. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung z.N. von C.________, an- geblich begangen am 2. März 2015 im Skigebiet Hasliberg; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 15‘498.00 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘050.00 an den Kanton Bern; und unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 an C.________. Diese trägt vorerst der Kanton Bern. C.________ hat dem Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten jedoch zurückzuerstatten, sobald sich seine wirt- schaftlichen Verhältnisse ausreichend verbessert haben. 17 III. C.________ wird in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO verurteilt, A.________ eine Entschädigung von CHF 7‘027.45 (inklusive Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. IV. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 191.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'991.00 CHF 384.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'375.30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtvertre- tung von C.________ mit CHF 5‘375.30. Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ - dem Strafkläger/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 18 Bern, 19. September 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19