1. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten von CHF 3'598.55 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz wird verrechnet mit der Forderung gegen den Beschuldigten auf Zahlung von erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'150.00 (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten verbleibt für das erstinstanzliche Verfahren ein Entschädigungsanspruch von CHF 1'448.55.