ren. Die Entschädigung des Beschuldigten für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Fürsprecher B.________ vor oberer Instanz wird mit separatem Beschluss nach Eingang der Honorarnote festzulegen sein. Fürsprecher B.________ wird hiermit aufgefordert, innert 10 Tagen seine Honorarnote einzureichen. 22 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 17. November 2016 in Bern, Münstergasse 63;