21 schuldigten ist somit die Hälfte seiner gesamten Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Im erstinstanzlichen Verfahren fielen für den Beschuldigten gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten Honorarnote vom 8. November 2017 Kosten von CHF 7'197.10 an (pag. 111). Die Kammer erachtet diese Kosten als angemessen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 3'598.55 für das erstinstanzliche Verfah-