Davon hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Ausführungen CHF 1'150.00 zu tragen. Die Verfahrenskosten für die obere Instanz betragen CHF 2'000.00 (vgl. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Somit hat der Beschuldigte oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Die gesamten vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2'150.00.