428 Abs. 1 StPO). Vorliegend bestätigt die Kammer die Schuldsprüche für die drei dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen, spricht ihn aber vom – verglichen mit den einzelnen Übertretungen schwerer wiegenden – Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, einem Vergehen, frei. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten nur die Hälfte der Kosten des vor- und oberinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz betragen CHF 2'300.00 (pag. 148, S. 27 der Urteilsbegründung). Davon hat der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Ausführungen CHF 1'150.00 zu tragen.