22. Gesamtstrafe Insgesamt ist für die drei Übertretungen des Beschuldigten eine Busse von CHF 550.00 auszufällen. Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Für jeweils CHF 100.00 ist dabei ein Tag Ersatzfreiheitstrafe auszusprechen, wobei auf die nächste ganze Zahl aufzurunden ist (VBRS-Richtlinien, Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen). Die Ersatzfreiheitstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt somit sechs Tage. V. Kosten und Entschädigung