Auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral zu beurteilen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Urteil des Bun- 20 desgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.