Nach Ansicht der Kammer sind die Täterkomponenten als neutral zu werten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, lebt der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen, verfügt über keine Einträge im Strafregister sowie im ADMAS-Register, ist ein geübter und erfahrener Autofahrer und verhielt sich im Verfahren jederzeit korrekt (pag. 144, S. 23 der Urteilsbegründung). Angesichts des Beweisergebnisses (vgl. oben Ziff. II.11.4) kann dem Beschuldigten keine mangelnde Einsicht vorgeworfen werden. Auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral zu beurteilen.