Dabei ging sie von einer eher hohen Strafempfindlichkeit aus, zumal der Beschuldigte möglicherweise mit einer Administrativmassnahme rechnen müsse, was angesichts seines Alters nicht mehr ganz einfach sein könnte. Dass sich der Beschuldigte gegen die Vorwürfe wehre, sei sein prozessuales Recht und dürfe nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, jedoch dürfe angesichts der vorgebrachten Argumentation mindestens bezweifelt werden, ob Einsicht vorhanden sei (pag. 144, S. 23 der Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer sind die Täterkomponenten als neutral zu werten.