II.7) und somit vorsätzlich handelte. Aus diesen Gründen, wie auch aufgrund des engen Zusammenhangs mit den anderen Delikten (ungleichartige Idealkonkurrenz), ist vorliegend für das Parkieren auf einem nicht für diese Fahrzeugarzt bestimmten Parkfeld eine zusätzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um eine Busse von CHF 50.00 angebracht. Im Sinne eines Zwischenergebnisses resultiert somit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten als Gesamtstrafe eine Busse von CHF 550.00.