Die objektive und subjektive Tatschwere ist auch bei der einfachen Verkehrsregelverletzung, die der Beschuldigte durch das Falschparkieren beging, als gering zu werten. Zur subjektiven Tatschwere ist jedoch zu vermerken, dass der Beschuldigte wusste, dass er an der betreffenden Stelle nicht parkieren durfte (vgl. oben Ziff. II.7) und somit vorsätzlich handelte.