O., N. 2 f. zu Art. 11 OBG). Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Im ordentlichen Verfahren gilt die Bussenliste der OBV zwar als Richtlinie (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen). Vorliegend ist diese Richtlinie aber nicht weiter relevant, da auch das Falschparkieren im Rahmen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB und somit nach Massgabe des Asperationsprinzips zu berücksichtigen ist. Die objektive und subjektive Tatschwere ist auch bei der einfachen Verkehrsregelverletzung, die der Beschuldigte durch das Falschparkieren beging, als gering zu werten.