19 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) Tat- und Täterkomponenten nicht weiter zu berücksichtigen seien (pag. 147, S. 26 der Urteilsbegründung). Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art. 11 Abs. 1 OBG). Dies ist insbesondere möglich, wenn das ordentliche Verfahren zu Unrecht eingeleitet wurde oder ein Freispruch zu schwerer wiegenden Vorwürfen erfolgt und nur noch eine geringe, nach dem OBG zu bestrafende Verfehlung übrig bleibt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 2 f. zu Art.