Im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist deshalb von einem engen Zusammenhang zwischen den Übertretungen auszugehen. Zudem geht die Kammer (wie die Vorinstanz) auch für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs von einer geringen objektiven und subjektiven Tatschwere aus. Aus diesen Gründen erachtet es die Kammer als angemessen, die Einsatzstrafe um CHF 100.00 zu erhöhen.