6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Insbesondere in Fällen ungleichartiger Idealkonkurrenz treten daher die weiteren Straftaten bei einer übergreifendenden Schuldbetrachtung in den Hintergrund (ACKERMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 49 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte durch das gleiche Parkmanöver drei verschiedene Übertretungen begangen (ungleichartige Idealkonkurrenz). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist deshalb von einem engen Zusammenhang zwischen den Übertretungen auszugehen.