Das subjektive Verschulden wiegt überdies noch geringer, da der Beschuldigte den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall fahrlässig erfüllte. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden eine Busse ab CHF 400.00 vor (VBRS-Richtlinien, Ziff. 1.IX.1.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Strafmass erfordern. Wie vorstehend dargelegt wiegen objektive und subjektive Tatschwere vorliegend sehr leicht.