18 mal passieren könne. Der Schaden sei unbedeutend, Personen seien keine betroffen gewesen (pag. 144, S. 23 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung an und stuft die objektive und subjektive Tatschwere betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall als sehr gering ein. Das subjektive Verschulden wiegt überdies noch geringer, da der Beschuldigte den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall fahrlässig erfüllte.