19. Einsatzstrafe für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Die Vorinstanz verwies für die Tatkomponenten des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) auf ihre Ausführungen zum Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) (vgl. pag. 146, S. 25 der Urteilsbegründung). Zutreffend führte sie aus, dass das objektive wie auch das subjektive Verschulden im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegen würden. Das Verschulden sei als gering zu bezeichnen. Es handle sich lediglich um einen Parkschaden, wie er in der Eile immer