Bei verschiedenen Straftaten mit gleicher abstrakter Strafandrohung gilt jene Tat, die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegt, als die die schwerste Straftat. Vorliegend wiegt nach Einschätzung der Kammer das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall angesichts der fahrlässigen Unkenntnis bzw. des vermeidbaren Sachverhaltsirrtums in Bezug auf die Streifkollision verschuldensmässig schwerer als die beiden einfachen Verkehrsregelverletzungen. Entsprechend wird die Einsatzstrafe für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall bestimmt.