Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Entsprechend wird die Kammer weiter unten auf die Täterkomponenten eingehen (vgl. unten Ziff. IV.21). Bei verschiedenen Straftaten mit gleicher abstrakter Strafandrohung gilt jene Tat, die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegt, als die die schwerste Straftat.