18. Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt hat das Gericht alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren.