17 17. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) und durch Parkieren auf einem nicht für die betreffende Fahrzeugart bestimmten Parkfeld (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SVV) schuldig gemacht.