Soweit die Anwendung dieser Grundsätze auf die einzelnen Tatbestände Anlass zu Ergänzungen und Präzisierungen gibt, erfolgen diese direkt im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung. Vorliegend bestätigt die Kammer die vorinstanzlichen Schuldsprüche für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen, nicht aber für den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), einem Vergehen. Es erübrigen sich Ausführungen zu den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB, die für Übertretungen ohne Belang sind.