16. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 142 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Soweit die Anwendung dieser Grundsätze auf die einzelnen Tatbestände Anlass zu Ergänzungen und Präzisierungen gibt, erfolgen diese direkt im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung.