Diese Unkenntnis der Streifkollision ist zwar auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und einen vermeidbaren Sachverhaltsirrtum zurückzuführen (vgl. oben Ziff. III.14), allerdings bleibt eine solche fahrlässige Begehung von Art. 91a Abs. 1 SVG straflos. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen. IV. Strafzumessung