Weil die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zur Wahrnehmung der Streifkollision abweichend von der Vorinstanz würdigt, fällt auch die Subsumption betreffend den subjektiven Tatbestand anders aus. Wie oben dargelegt geht die Kammer in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten nach den Umständen und insbesondere nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon aus, dass dieser die Streifkollision mit dem schwarzen E.________ (Automarke) nicht bemerkte (vgl. oben Ziff. II.11.4). Diese Unkenntnis der Streifkollision ist zwar auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und einen vermeidbaren Sachverhaltsirrtum zurückzuführen (vgl. oben Ziff.