Korrekt und vorliegend einschlägig ist hingegen, dass eine fahrlässige Verletzung der Meldepflicht aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit (und gleichzeitig aufgrund eines vermeidbaren Sachverhaltsirrtums darüber, ob ein Unfall vorlag und eine Meldepflicht bestand) nicht den subjektiven Tatbestand erfüllt. Weil die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zur Wahrnehmung der Streifkollision abweichend von der Vorinstanz würdigt, fällt auch die Subsumption betreffend den subjektiven Tatbestand anders aus.