Hierzu drängen sich die folgenden Bemerkungen auf. Nicht einschlägig ist der vorinstanzliche Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016, das sich auf Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG durch aktives Handeln (in diesem Falle Nachtrunk) und nicht auf eine (wie vorliegend vorgeworfene) Begehung durch Unterlassung bezieht.