Dieser ist gegeben, wenn der Lenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe kannte (6B_756/2015, 1.1.1., letzter Absatz) bzw. die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Nicht erfüllt ist der subjektive Tatbestand, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden, der eine Meldepflicht begründet hätte) nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn