Zudem wusste er, dass die Parklücke eng war, wovor ihn F.________ sogar warnte. Bei genügender, auch nach vorne gerichteter Aufmerksamkeit während des Parkmanövers hätte der Beschuldigte deshalb die Streifkollision bemerkt und hätte dann bei der entsprechend gebotenen Nachprüfung auch den Sachschaden entdeckt. Der Beschuldigte hat sich deshalb durch die Missachtung seiner Meldepflichten bei einem Unfall mit Sachschaden (Art. 51 Abs. 3 SVG) fahrlässig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht.