139, S. 18 der Urteilsbegründung) – aus der Verletzung einer allgemeinen Pflicht, bei schwierigen Parkmanövern nachzuprüfen, ob es zu einem Schaden kam. Vielmehr geht die Kammer mit Blick auf die konkreten Umstände davon aus, dass der Beschuldigte den schwarzen E.________ (Automarke) vor sich wahrnahm und sich daher (auch) nach vorne konzentrieren musste. Zudem wusste er, dass die Parklücke eng war, wovor ihn F.________ sogar warnte.