Vorliegend geht die Kammer in Würdigung der Aussage des Beschuldigten davon aus, dass dieser die Streifkollision mit dem schwarzen E.________ (Automarke) nicht bemerkte (vgl. oben Ziff II.11.4). Er befand sich in einem Sachverhaltsirrtum, den die Kammer im Sinne der oben zitierten Lehrmeinung und Rechtsprechung aber für vermeidbar hält. Diese Vermeidbarkeit ergibt sich nicht – wie von der Vorinstanz in Erwägung gezogen (pag. 139, S. 18 der Urteilsbegründung) – aus der Verletzung einer allgemeinen Pflicht, bei schwierigen Parkmanövern nachzuprüfen, ob es zu einem Schaden kam.