15 grundsätzlich erkannt werden sollte und bei einem ungewöhnlichen Lärm oder gar Wissen um den Unfall die Beteiligten sorgfältig prüfen müssen, ob Personen- oder Sachschäden entstanden sind (UNSELD, a.a.O., N. 61 und 31 zu Art. 92 SVG; vgl. BGE 93 IV 43 E. 3 S. 46). Vorliegend geht die Kammer in Würdigung der Aussage des Beschuldigten davon aus, dass dieser die Streifkollision mit dem schwarzen E.________ (Automarke) nicht bemerkte (vgl. oben Ziff II.11.4).