SR 741.11), wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Entsprechend stellt das Nichterkennen eines Unfalls wie auch das Nichterkennen eines Perso- nen- oder Sachschadens regelmässig eine fahrlässige Tatbegehung dar (UNSELD, a.a.O., N. 31 zu Art. 92 SVG). Beim Täter kann ein Sachverhaltsirrtum darüber vorliegen, ob sich ein Unfall und/oder ein Personen- oder Sachschaden ereignet hat. In diesem Fall beurteilt das Gericht die Tat eines Täters, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, zwar zu dessen Gunsten nach dieser Vorstellung (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB i.V.m.