Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass bei Art. 92 Abs. 1 SVG auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar ist (Art. 100 Abs. 1 SVG e contrario). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB und 102 Abs. 1 SVG). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt ergibt sich insbesondere aus Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss.