H., N. 19 zu Art. 92 SVG; siehe auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 92 SVG). Auf diese Frage muss vorliegend aber nicht eingegangen werden, da dem Beschuldigten eine Verletzung der spezifischen Pflichten bei Unfall mit Sachschaden nach Art. 51 Abs. 3 SVG vorgeworfen wird. Diese Bestimmung setzt explizit einen Sachschaden voraus, der nach der Lehre an Sachen Dritter entstanden sein muss (UNSELD, a.a.O., N. 39 zu Art. 51 SVG). Zum subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass bei Art. 92 Abs. 1 SVG auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar ist (Art.