14 14. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten und haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Entsteht dabei ein Sach-, nicht aber ein Personenschaden, muss der Schädiger sofort den Geschädigten benachrichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Wer diese Pflichten verletzt, wird nach Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft.