137 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis (vgl. oben Ziff. II.11.4) aber davon aus, dass der Beschuldigte die Streifkollision nicht bemerkte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Streifkollision vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte während des Parkmanövers die angesichts des schwarzen E.________ (Automarke) erforderliche Aufmerksamkeit auch nach vorne gerichtet hätte. Der Beschuldigte hat sich somit durch Nichtbeherrschen seines Fahrzeugs und dadurch Verursachen eines Parkschadens einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m.