13. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Vorinstanz hat das unvorsichtige Rückwärtsfahren und das Verursachen des Parkschadens zutreffend als einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) gewürdigt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird verwiesen (pag. 137, S. 16 der Urteilsbegründung). Auch der vorinstanzlichen Subsumption kann grundsätzlich gefolgt werden (pag. 137 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung).