Auch werden Verletzungen von Art. 79 Abs. 4 sowie von Abs. 1bis und 1ter SSV mit Ordnungsbussen in gleicher Höhe geahndet (vgl. Ziff. 253–255 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Die Kammer nimmt aber zur Kenntnis, dass, abgesehen von der präzisen rechtlichen Wertung auf Stufe der SSV, der Beschuldigte selbst einen Schuldspruch wegen des Falschparkierens beantragt. Unter diesen Umständen ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SVV zu bestätigen.