Gründe für diesen minim abweichenden Tatbestand wurden von der Verteidigung nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug auf einem für Fahrräder bestimmten Parkfeld (pag. 12). Es ist deshalb unklar, weshalb die Verteidigung angibt, dass der Beschuldigte «sein Fahrzeug auf einer gelben Linie, durchbrochen mit einem Kreuz (Markierung 6.22), abstellte» (pag. 181). Eine solche Linie befindet sich erst einige Meter hinter der Stelle, an welcher der Beschuldigte sein Fahrzeug parkierte (vgl. die Skizze auf pag. 3). Auch werden Verletzungen von Art.